Aktuelle Steuerthemen
BDO Newsletter: 25 Oktober 2022
Themenübersicht:
- Ende der kalten Progression ab 2023 fix
- Neue Details zum Energiekostenzuschuss
- Mieten – neuerliche Erhöhung ab 1.11.2022
- Die wichtigsten SV-Werte für 2023
- Photovoltaikanlagen für die Eigenversorgung
- Ende der kalten Progression ab 2023 fix
Am 12.10.2022 wurde im Parlament das Teuerungs-Entlastungspaket II beschlossen, das zu einer automatischen Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung ab 2023 führt. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die Erhöhung der Tarifstufen:
2022 | 2023 | ||
Einkommen | Steuersatz | Einkommen | Steuersatz |
für die ersten EUR 11.000 | 0% | für die ersten EUR 11.693 | 0% |
EUR 11.000 bis EUR 18.000 | 20% | EUR 11.693 bis EUR 19.134 | 20% |
EUR 18.000 bis EUR 31.000 | 32,5% | EUR 19.134 bis EUR 32.075 | 30% |
EUR 31.000 bis EUR 60.000 | 42% | EUR 32.075 bis EUR 62.080 | 41% |
EUR 60.000 bis EUR 90.000 | 48% | EUR 62.080 bis EUR 93.120 | 48% |
EUR 90.000 bis EUR 1 Mio. | 50% | EUR 93.120 bis EUR 1 Mio. | 50% |
über EUR 1 Mio. | 55% | über EUR 1 Mio. | 55% |
Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag sowie die Höchstbeträge für die SV-Rückerstattung wurden um rund 5,2% erhöht. Eine ganze Reihe von Werten bleibt hingegen unverändert, wie der Veranlagungsfreibetrag (EUR 730), das Werbungskostenpauschale (EUR 132), die Tages- und Nächtigungsgelder (EUR 26,40 bzw. EUR 15), die Umsatzgrenze für die Betriebsausgabenpauschalierung (EUR 220.000) oder die Luxusgrenze bei Pkw (EUR 40.000).
Zusätzlich enthält das Teuerungs-Entlastungspaket II noch folgende Maßnahmen:
- Anheben der Einheitswert-Grenze für die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung von EUR 130.000 auf EUR 165.000
- Zuschüsse des:der Arbeitgebenden für nicht betrieblich veranlasste Fahrten, die für die Nutzung emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen geleistet werden, sind ab dem Jahr 2023 bis zu einer Höhe von EUR 200 pro Jahr steuerfrei (Direktzahlung oder Gutscheine).
- Senkung des Dienstgeberbeitrags von 3,9% auf 3,7% für die Jahre 2023 und 2024
- Anheben der Umsatzgrenze für die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von EUR 400.000 auf EUR 600.000
Ebenfalls am 12.10.2022 wurde im Nationalrat das Teuerungs-Entlastungspaket III beschlossen. Damit wird gewährleistet, dass die Familienbeihilfe und viele weitere Sozialleistungen künftig automatisch an die Inflation angepasst werden. Die Erhöhung für das Jahr 2023 wird 5,8% (entspricht der Inflationsrate zwischen August 2021 und Juli 2022) betragen. Neben der Familienbeihilfe sind davon u.a. auch das Kinderbetreuungsgeld, der Kinderabsetzbetrag und die Studienbeihilfen (erstmals ab 1.9.2023) umfasst.
- Neue Details zum Energiekostenzuschuss
Die Bundesregierung hat am 28.9.2022 weitere Eckpunkte zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht. Darüber hinaus hat der Nationalrat am 12.10.2022 Änderungen des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes1) beschlossen und das zur Verfügung stehende Budget auf nunmehr EUR 1,3 Mrd. angehoben. Weitere Neuerungen umfassen die Abwicklung der Förderungen sowie Vereinfachungen für kleine Unternehmen. Wir weisen darauf hin, dass die Förderung von der EU-Kommission noch genehmigt werden muss und diese bislang noch aussteht.
- Mieten – neuerliche Erhöhung ab 1.11.2022
Das BMJ hat Ende September 2022 aufgrund der hohen Inflationsraten zum dritten Mal in diesem Jahr eine Erhöhung der Kategoriebeträge gem. MRG kundgemacht. Die Erhöhung wird am 1.11.2022 mietenrechtlich wirksam.
Die gültigen Kategoriebeträge in EUR/m²:
Anhebung frühestens ab |
Kategorie A | Kategorie B | Kategorie C | Kategorie D brauchbar |
Kategorie D unbrauchbar |
|
ab 1.11.2022 | 5.12.2022 | 4,23 | 3,18 | 2,12 | 2,12 | 1,06 |
ab 1.6.2022 | 5.7.2022 | 4,01 | 3,01 | 2,00 | 2,00 | 1,00 |
ab 1.4.2022 | 5.5.2022 | 3,80 | 2,85 | 1,90 | 1,90 | 0,95 |
Die Erhöhung der Kategoriebeträge hat nicht nur direkte Auswirkungen auf die zu entrichtenden Mietzinse, sondern erhöht auch (in vielen Fällen) die Verwaltungskostenpauschale der Hausverwaltungen und führt dadurch insgesamt zu höheren Betriebskosten, die wiederum der:die Mieter:in zu tragen hat.
- Die wichtigsten SV-Werte für 2023
Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2023 liegen vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im BGBl vor.
Hier der Ausblick für die wichtigsten Werte:
2022 | 2023 | |
Höchstbeitragsgrundlage (Werte jeweils in EUR) laufende Bezüge täglich | 189 | 195 |
laufende Bezüge p.M. | 5.670 | 5.850 |
Sonderzahlung p.a. freie Dienstnehmer:innen ohne SZ p.M. |
11.340 6.615 |
11.700 6.825 |
Geringfügigkeitsgrenze p.M. | 485,85 | 500,91 |
Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), mtl. | 728,78 | 751,37 |
- Photovoltaikanlagen für die Eigenversorgung
Viele Privatpersonen entscheiden sich aus ökologischen und ökonomischen Gründen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach. Worauf ist hier aus steuerlicher Sicht zu achten?
Grundsätzlich stellen Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus der eigenen Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, sofern der Veranlagungsfreibetrag von EUR 730 überschritten wird. Auch wenn die Einspeisetarife derzeit eher gering ausfallen, könnte der Veranlagungsfreibetrag bald überschritten werden.
Zur Förderung der privaten Eigenversorgung3) gilt Folgendes: Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind ab der Veranlagung 2022 steuerfrei, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp4)nicht überschreitet.
Für den aus der Photovoltaikanlage selbst erzeugten und verbrauchten Strom fällt keine Elektrizitätsabgabe5) an.
1) 1732 der Beilagen XXVII. GP.
2) Weitere Informationen siehe auch https://energiegemeinschaften.gv.at/
3) § 3 Abs. 1 Z 39 EStG i.V.m. § § 124b Z 397 EStG.
4) kWp = Kilowatt Peak.
5) § 2 Z 4 ElAbgG (Elektrizitätsabgabegesetz).