Aktuelles aus dem Arbeitsrecht
Gleiche Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter und Angestellte erneut verschoben? !
Der Ende Mai eingebrachte Initiativantrag für eine neuerliche Verschiebung der Kündigungsfristen-Angleichung vom 1.7.2021 auf den 1.10.2021 wurde am 17.6.2021 im Parlament beschlossen.
Unabhängig davon, wann die Anpassung der Kündigungsfristen von Arbeiterinnen und Arbeitern an jene der Angestellten in Kraft tritt, für die Betriebe bedeutet das einiges an Vorbereitung und Mehrkosten. Derzeit gilt für Arbeiterinnen und Arbeiter in der Regel eine 14-tägige Kündigungsfrist. Kündigungsfrist und -termin sind in den Kollektivverträgen oder in den Dienstverträgen geregelt.
Die Regelungen für Angestellte finden sich im Angestelltengesetz und sehen für den Kündigungstermin in der Regel den Quartalsletzten vor, wobei abweichend davon auch der 15. oder Letzte des Kalendermonats im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag vereinbart sein kann. Im Falle einer Arbeitgeberkündigung bemisst sich die Kündigungsfrist abhängig von der Betriebszugehörigkeit des Angestellten zwischen 6 Wochen (im 1. und 2. Dienstjahr) und 5 Monaten (ab dem 26. Dienstjahr). Dienstnehmerkündigungen können unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Kalendermonats erfolgen.
Mit dem Inkrafttreten der Angleichung gelten dann für Arbeiterinnen und Arbeiter dieselben Kündigungsfristen und -termine wie für Angestellte. Die teilweise deutlich längeren Kündigungsfristen verursachen höhere Kosten, wobei auch auf die Urlaubsersatzleitung für nicht konsumierte aliquote Urlaube bis zum Kündigungstermin nicht vergessen werden darf. Damit empfiehlt sich für neue, aber auch bestehende Arbeitsverträge von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den 15. und Letzten eines Kalendermonats zusätzlich als Kündigungstermin zu vereinbaren.