Der neue „Ausfallsbonus“ für Unternehmen

Anläßlich der am 17.1.2021 seitens der Bundesregierung verlautbarten abermaligen Verlängerung des Lockdowns (dessen derzeit aktuelle Rechtsgrundlage für den Zeitraum 25.1. bis 3.2.2021 die „3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung“ (3. COVID-19-NotMV, BGBl II 27/2021 vom 21.1.2021) ist) hat der Finanzminister zunächst nochmals klargestellt, dass jedenfalls kein Lockdown-Umsatzersatz“ mehr vorgesehen sei, sodass dieser letztmalig für Lockdown-Zeiträume bis 31.12.2020 möglich und bis 20.1.2021 zu beantragen war.

Stattdessen hat der Finanzminister für Zeiträume ab Jänner 2021 als neue bzw ergänzende Unterstützungsmaßnahme einen monatlichen „Ausfallsbonus“ angekündigt, der fortan bis zum Ende der Pandemie zur Verfügung stehen soll, um den Unternehmen eine entsprechende finanzielle Planbarkeit zu ermöglichen. Über diesen neuen Ausfallsbonus sind bislang die folgenden Eckpunkte bekannt (vorläufige BMF-Infos, noch ohne Rechtsgrundlage):

Es sollen, je nach direkter wie auch indirekter Betroffenheit des antragstellenden Unternehmens (nämlich abhängig von der Höhe des Umsatzausfalls), bis zu 30% des Monatsumsatzes als Ausfallsbonus beantragbar sein, wobei jedoch eine Obergrenze von höchstens 60.000 EUR pm zu beachten ist.

Konkret soll jedes förderungswürdige Unternehmen, das in einem Monat mehr als 40 % Umsatzausfall im Vergleich zum korrespondierenden Monatsumsatz aus 2019 hinzunehmen hatte, über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe iHv bis zu 60.000 EUR pro Monat beantragen können. Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalls und besteht je zur Hälfte (max. 30.000 EUR) aus dem Ausfallsbonus sowie einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss („FKZ 800.000“ – Anrechnung auf dessen erste Tranche, soweit noch nicht ausgezahlt). Der Ausfallsbonus ist an den FKZ 800.000 gebunden, sodass eine grundsätzliche Verpflichtung besteht, für letzteren einen Antrag bis Jahresende zu stellen.

Der Vorschuss auf den FKZ 800.000 (zweite Hälfte dieser Liquiditätsspritze) soll dem Vernehmen nach jedoch „optional“ sein, sodass uU ein Ausfallsbonus iHv 15 % bzw max. 30.000 EUR (?) auch ohne FKZ-Beantragung möglich sein könnte. Außerdem soll der Ausfallsbonus „in bestimmten Fällen“ auch rückwirkend für November und Dezember 2020 beantragbar sein (hier könnten insbesondere Unternehmen gemeint sein, die für diese Zeiträume keinen Lockdown-Umsatzersatz beantragt haben bzw davon ausgeschlossen waren).

Die Antragstellung für den Ausfallsbonus soll jeweils ab 16. des Folgemonats für den Vormonat möglich sein, und zwar erstmals ab 16.2.2021 für Jänner 2021. Der monatliche Antrag ist über FinanzOnline einzubringen und soll rasch und einfach („mit wenigen Klicks“) durch das Unternehmen selbst, zunächst ohne Beiziehung eines Steuerberaters, erfolgen können. Es ist jedoch eine Überprüfung des dem Antrag zugrunde gelegten Umsatzeinbruches durch einen Steuerberater vorgesehen, allerdings erst im Nachhinein bzw im Zuge des Antrages für den Fixkostenzuschuss (FKZ 800.000).

Ein mit Fortdauer der Krise sich zusehends verschärfendes Problem für immer mehr Unternehmen stellt die EU-rechtlich zu beachtende Beihilfendeckelung iHv derzeit insgesamt 800.000 EUR dar, in die auch der neue Ausfallsbonus einfließt. Österreich hat bereits mehrmals eine Anhebung des beihilfenrechtlichen Höchstbetrages begehrt. Nach intensiven Verhandlungen mit der Europäischen Kommission, wofür dem Vernehmen nach auch einige andere Länder als Verbündete gewonnen werden konnten (Deutschland, Tschechien, Dänemark) sei zunächst eine Anhebung des Beihilfendeckels auf 1 Mio EUR erreicht worden (indem neben den 0,8 Mio EUR auch noch die sog. „De-Minimis-Förderung“ von 0,2 Mio EUR gesondert ausgeschöpft werden kann). Jedoch gebe es weitere Gespräche auf europäischer Ebene mit dem Ziel, noch eine deutlich höhere Grenze für Beihilfen zu genehmigen (angeblich sind 3 Mio EUR angepeilt).

Die vorstehenden Ausführungen basieren ausschließlich auf Vorinformationen des BMF. Insbesondere gibt es für den avisierten „Ausfallsbonus“ noch keine Rechtsgrundlage, sodass eine diesbezügliche Verordnung bzw Förderrichtlinie abzuwarten ist.

Als Alternative zum Ausfallsbonus bzw FKZ 800.000 sei insbesondere für größere Unternehmen an dieser Stelle nochmals auf den „Verlustersatz“ bis zu max. 3 Mio EUR hingewiesen.