Neuerungen ab 1.1.2023 im Überblick

BDO Newsletter 28 Februar 2023

 

Themenüberblick:

  1. Aktuelle Steuertarife
  2. Erhöhung der Absetzbeträge
  3. Sachbezugswerte
  4. Pendlerpauschale und „erhöhtes Pendlerpauschale“ (im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023)
  5. Steuerfreies Öffi-Ticket reduziert Pendlerpauschale
  6. Steuerfreier Zuschuss zu Elektro-Carsharing
  7. Anhebung der GWG-Grenze auf EUR 1.000
  8. Anhebung der Einheitswertgrenze für die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung
  9. Steuerfreie Teuerungsprämie des Arbeitgebers gilt auch für 2023
  10. Degressive AfA – Beachtung der Maßgeblichkeit ab 2023
  11. Investitionsfreibetrag (IFB) mit Öko-Zuschlag
  12. Erhöhung der Umsatzgrenze bei der Kleinunternehmerpauschalierung
  13. Zuwendungen an gemeinnützige Privatstiftungen
  14. Erhöhung der Sportler:innenbegünstigung ab 1.1.2023
  15. Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen

 

  1. Aktuelle Steuertarife

Ab 2023 kommt es zu einer automatischen Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensteuer. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die Einkommensgrenzen und Tarifstufen für das Kalenderjahr 2023:

 2023
 Einkommen Steuersatz
 für die ersten EUR 11.693 0%
 EUR 11.693 bis EUR 19.134 20%
 EUR 19.134 bis EUR 32.075 30%
 EUR 32.075 bis EUR 62.080 41%*)
 EUR 62.080 bis EUR 93.120 48%
 EUR 93.120 bis EUR 1 Mio. 50%
 über EUR 1 Mio. 55%

 

*) ab 2024: 40%

Ab dem Kalenderjahr 2023 erfolgt eine Senkung der Körperschaftsteuer von 25% auf 24% (ab dem Kalenderjahr 2024 von 24% auf 23%). Die Steuersenkung gilt für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, somit auch für die Zwischenkörperschaftsteuer bei Privatstiftungen. Die Abzugsteuer für Leitungsrechte wird ab 2023 von 8,25% auf 7,5% gesenkt.
Im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahrs gilt für Einkommensteile aus früheren Kalenderjahren auch bei späterer Erfassung weiterhin der „alte” Körperschaftsteuersatz (d.h. 25% für Einkommensteile, die das Jahr 2022 betreffen). Die Zuordnung der Einkommensteile kann entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt mittels Zwischenabschlusses erfolgen.

 

  1. Erhöhung der Absetzbeträge

Im Zuge der Abschaffung der kalten Progression erfolgte auch eine Indexierung der Absetz- und Freibeträge.

   
Familienbonus Plus bis 18 Jahre EUR 166,68/Monat und Kind
Familienbonus Plus ab 18 Jahre EUR 54,18/Monat und Kind
Verkehrsabsetzbetrag EUR 421 pro Jahr
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag1) bis zu EUR 726 pro Jahr
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag2) bis zu EUR 684 pro Jahr
Pensionistenabsetzbetrag3) bis zu EUR 868 pro Jahr
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag4) bis zu EUR 1.278 pro Jahr
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag mit einem Kind EUR 520 pro Jahr
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag mit zwei Kindern EUR 704 pro Jahr
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag mit drei Kindern5) EUR 936 pro Jahr
Unterhaltsabsetzbetrag EUR 31 bis 62/Monat und Kind
Kinderabsetzbetrag  EUR 61,80/Monat und Kind
Mehrkindzuschlag(Familieneinkommen bis höchstens EUR 55.000)  EUR 21,20/Monat ab dem dritten Kind

 

  1. Sachbezugswerte 

Privatnutzung Pkw

Für die Privatnutzung eines Firmen-Pkw sind basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2023 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:

 Sachbezug  Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der
Erstzulassung nach WLTP
Max. pm
  2% alle Pkw und Hybridfahrzeuge   2023: über 132 g/km EUR 960
  1,5% ökologische Pkw und Hybridfahrzeuge   2023: bis 132 g/km EUR 720
  0% Elektroautos/Fahrräder/E-Krafträder   0 g/km EUR 0

 

 

Wird dem:der Arbeitnehmer:in ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu, auch wenn der:die Arbeitnehmer:in Kostenbeiträge dafür leistet.

Mit der Novelle der Sachbezugswerteverordnung wurde die Steuerfreiheit der Privatnutzung von arbeitgebereigenen E-Autos, Fahrrädern und E-Krafträdern präzisiert. Darin wird festgehalten, dass auch dann die Steuerfreiheit erhalten bleibt, wenn z.B. ein Dienstfahrrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gehalt über der kollektivvertraglichen Einstufung liegt. Die Begünstigung gilt auch für die Sozialversicherung.


Sachbezug für das Aufladen eines Elektroautos
6)

Wird dem:der Arbeitnehmer:in ein arbeitgebereigenes Elektro-Kfz (Dienstfahrzeug) auch für private Fahrten überlassen, gilt ab 2023 Folgendes: Es wird kein Sachbezug angesetzt, wenn das Fahrzeug beim Arbeitgeber aufgeladen wird oder der Arbeitgeber dem:der Arbeitnehmer:in die nachgewiesenen Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation ersetzt. Wird das Fahrzeug an einer Ladeeinrichtung des Arbeitnehmers aufgeladen, ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn als Strompreis maximal der von der E-Control veröffentlichte Haushaltspreis ersetzt wird (für 2023: 22,247 Cent pro kWh) und die für das überlassene Fahrzeug aufgewendete Strommenge durch eine „smarte Wallbox“ ermittelt wird. Ersetzt der Arbeitgeber dem:der Arbeitnehmer:in ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den:die Arbeitnehmer:in eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der einen Betrag von EUR 2.000 übersteigende Teil als Sachbezug bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wallbox bereits ein arbeitgebereigenes Fahrzeug überlassen wird. Der Arbeitgeber kann daher bei Anschaffung durch den:die Arbeitnehmer:in die Anschaffungskosten für die Ladeeinrichtung zur Gänze oder teilweise ersetzen oder die Ladeeinrichtung selbst anschaffen und dem:der Arbeitnehmer:in zur Verfügung stellen. Die betragliche Begrenzung der Sachbezugsbefreiung gilt sowohl für fix installierte als auch für nicht fix installierte Ladeeinrichtungen („Wallbox“).

Kann der:die Arbeitnehmer:in beim Arbeitgeber ein arbeitnehmer:inneneigenes Elektrofahrzeug unentgeltlich aufladen, liegt kein Sachbezug vor, wenn es gratis E-Ladestationen am Abgabeort gibt. Ersetzt hingegen der Arbeitgeber dem:der Arbeitnehmer:in die Stromkosten für ein arbeitnehmer:inneneigenes (privates) Elektrofahrzeug, handelt es sich nicht um einen Auslagenersatz und es liegt somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Firmenparkplatz7)

Wird dem:der Arbeitnehmer:in vom Arbeitgeber ein Parkplatz in einer parkraumbewirtschafteten Zone zur Verfügung gestellt, ist für alle Fahrzeuge ein Sachbezug von EUR 14,53 monatlich anzusetzen. Ob das Fahrzeug dem Dienstgeber oder dem:der Dienstnehmer:in gehört, ist dabei nicht relevant. Der Sachbezug kommt nur für mehrspurige Kfz (Pkw, Kombi), nicht aber für Motorräder, Mopeds, Mofas oder Fahrräder mit Hilfsmotor zur Anwendung.

Zinsersparnis8)

Der Sachbezugswert für die Zinsersparnis für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse, die den Freibetrag von EUR 7.300 übersteigen, beträgt im Jahr 2023 1% (für 2022: 0,5%).

 

Sachbezugswerte für Dienstwohnungen ab 1.1.20239)

Die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz wurden ab dem 1.4.2022 neu festgesetzt. Nach der Sachbezugswerteverordnung ist für unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer:innen zur Verfügung gestellten Wohnraum der Richtwert vom 31.10. des Vorjahrs als Sachbezug anzusetzen. Ab 1.1.2023 betragen daher die m2-Sätze für gemietete Dienstwohnungen.

EUR/m² Bgld Knt Sbg Stmk Tirol Vbg Wien
ab 2023 5,61 7,20 6,31 6,66 8,50 8,49 7,50 9,44 6,15
ab 2020-2022 5,30 6,80 5,96 6,29 8,03 8,02 7,09 8,92 5,81

 

 

  1. Pendlerpauschale und „erhöhtes Pendlerpauschale“ (im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023) 

Das monatliche Pendlerpauschale beträgt, wenn der:die Arbeitnehmer:in monatlich an zumindest elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt:

  Kleines Pendlerpauschale Großes Pendlerpauschale
Entfernung Betrag/Monat Jahresbetrag Betrag/Monat Jahresbetrag
bei mindestens 2 km bis 20 km     EUR 31 EUR 372
bei mindestens 20 km bis 40 km EUR 58 EUR 696 EUR 123 EUR 1.476
bei mehr als 40 km bis 60 km EUR 113 EUR 1.356 EUR 214 EUR 2.568
bei mehr als 60 km EUR 168 EUR 2.016 EUR 306 EUR 3.672

 

Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte im Kalendermonat an mindestens elf Kalendertagen zurückgelegt, steht das volle Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens acht, aber nicht mehr als zehn Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens vier, aber nicht mehr als sieben Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

 

Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich folgende Pauschalbeträge zu berücksichtigen:

Bei Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale:

Entfernung mehr als 10 Tage/Monat 8-10 Tage/Monat 4-7 Tage/Monat
bei mehr als 20 km bis 40 km EUR 29/Monat EUR 19,33/Monat EUR 9,67/Monat
bei mehr als 40 km bis 60 km EUR 56,50/Monat EUR 37,67/Monat EUR 18,83/Monat
bei mehr als 60 km EUR 84/Monat EUR 56/Monat EUR 28 /Monat

Bei Anspruch auf das große Pendlerpauschale:

Entfernung mehr als 10 Tage/Monat 8-10 Tage/Monat 4-7 Tage/Monat
bei mindestens 2 km bis 20 km EUR 15,50/Monat EUR 10,33/Monat EUR 5,17/Monat
bei mehr als 20 km bis 40 km EUR 61,50/Monat EUR 41/Monat EUR 20,50/Monat
bei mehr als 40 km bis 60 km EUR 107/Monat EUR 71,33/Monat EUR 35,67/Monat
bei mehr als 60 km  EUR 153/Monat EUR 102/Monat EUR 51/Monat

 

 

Der bei Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale zustehende Pendlereuro (von EUR 2 pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke) erhöht sich von Mai 2022 bis Juni 2023 um EUR 0,50 pro Monat und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke.

 

  1. Steuerfreies Öffi-Ticket reduziert Pendlerpauschale10)

Stellt der Arbeitgeber dem:der Arbeitnehmer:in ein Öffi-Ticket unentgeltlich zur Verfügung oder übernimmt einen Teil der Kosten des Tickets, ist das Pendlerpauschale zuerst so zu berechnen, als ob keine Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets stattfände. Von dem so errechneten Pendlerpauschale ist jener Betrag, der vom Arbeitgeber als Öffi-Ticket zugewendet wird, abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen. Der Pendlereuro steht weiterhin ungekürzt zu.

 

  1. Steuerfreier Zuschuss zu Elektro-Carsharing11)

Ab 2023 sind Zuschüsse des Arbeitgebers an Arbeitnehmer:innen für nicht berufliche Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu EUR 200 im Kalenderjahr steuerbefreit. Unter Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern durch eine unbestimmte Anzahl von Personen zu verstehen, die von Arbeitnehmer:innen selbständig reserviert werden und genutzt werden können. Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 g/km verwendet werden. Zudem muss der Zuschuss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.

 

  1. Anhebung der GWG-Grenze auf EUR 1.00012)

Seit 1.1.2023 beträgt die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter EUR 1.000 (davor EUR 800). Im betrieblichen Bereich gilt die Anhebung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

 

  1. Anhebung der Einheitswertgrenze für die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung13)

Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 beträgt die für die Pauschalierung relevante Einheitswertgrenze EUR 165.000 (statt bisher EUR 130.000).

 

  1. Steuerfreie Teuerungsprämie des Arbeitgebers gilt auch für 202314)

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis EUR 2.000 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis EUR 1.000 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG erfolgt.
  • Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Teuerungsprämie ist bei Arbeitnehmer:innen nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von EUR 3.000 pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als EUR 3.000 Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG steuerfrei berücksichtigt, kommt es zu einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG.

 

  1. Degressive AfA – Beachtung der Maßgeblichkeit ab 202315)

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA (maximal 30%) unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung ist mit Ende 2022 ausgelaufen. Für Anschaffungen und Herstellungen ab dem 1.1.2023 kann die degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1a EStG hingegen nur nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vorgenommen werden (Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts dem Grunde und der Höhe nach) vorgenommen werden. Lediglich für Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 11 ELWOG 2010 wurde die Ausnahme von der Maßgeblichkeit um drei weitere Jahre für vor dem 1.1.2026 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter verlängert.

 

  1. Investitionsfreibetrag (IFB) mit Öko-Zuschlag16)

Ab 2023 kann bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ein Investitionsfreibetrag (zusätzlich zur Abschreibung des Wirtschaftsgutes) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der IFB beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Um insbesondere klimafreundliche Investitionen anzukurbeln, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15% bei Anschaffung bzw. Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind.17) Die AfA wird durch den IFB nicht berührt.

Der Investitionsfreibetrag soll maximal von Anschaffungs- und Herstellungskosten von EUR 1 Mio. im Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden können. Umfasst das Wirtschaftsjahr keine 12 Monate, so ist der Betrag entsprechend zu aliquotieren. Unterhält eine natürliche Person mehrere Betriebe, steht der maximale IFB bzw. der Investitionshöchstbetrag mehrfach – je Betrieb – zu.

Die Inanspruchnahme des IFB kann nur im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten geltend gemacht werden und setzt eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (§ 17 EStG) oder Pauschalierungs-Verordnung ermittelt, steht der IFB nicht zu. Der IFB kann somit auch von Körperschaften in Anspruch genommen werden. Vermögensverwaltende Körperschaften erzielen aufgrund des § 7 Abs. 3 KStG 1988 stets betriebliche Einkünfte und können daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls einen Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.

Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:

  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden
  • Wirtschaftsgüter, für die gem. § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (das sind Gebäude bzw. Pkw und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km)
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, sofern diese sofort gemäß § 13 EStG abgesetzt werden
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter (darunter fallen auch Vorführfahrzeuge)
  • Anlagen i.Z.m. fossilen Energieträgern

Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.

Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die degressiv abgeschrieben werden oder für die eine Forschungsprämie beansprucht wird.

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland verbracht, gilt Folgendes:

  • Der Investitionsfreibetrag ist im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.
  • Im Falle der Übertragung eines Betriebs ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger vorzunehmen.
  • Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.

  1. Erhöhung der Umsatzgrenze bei der Kleinunternehmer-pauschalierung18)

Um der Inflationsentwicklung Rechnung zu tragen, wurde für Kleinunternehmer:innen der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag um EUR 5.000 auf EUR 40.000 (Nettowerte ohne Umsatzsteuer) erhöht. Die erhöhte Umsatzgrenze soll auch in jenen Fällen maßgeblich sein, in denen Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), d.h., dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als EUR 40.000 sein dürfen.

 

  1. Zuwendungen an gemeinnützige Privat-stiftungen19)

Die Abzugsfähigkeit von bestimmten Zuwendungen bis EUR 500.000 aus dem Betriebs- und Privatvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an gemeinnützige Stiftungen war ursprünglich auf Zuwendungen vor dem 1.1.2023 begrenzt und wurde nunmehr um ein weiteres Jahr (für Zuwendungen vor dem 1.1.2024) verlängert.

 

  1. Erhöhung der Sportler:innenbegünstigung ab 1.1.202320)

Kurz vor Jahresende wurden die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) für Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen erhöht. Ab 1.1.2023 können gemeinnützige Sportvereine an diese Personengruppe EUR 120 pro Einsatztag (bisher EUR 60) und bis EUR 720 monatlich (bisher EUR 540) als pauschale Reiseaufwandsentschädigung bezahlen. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder steuerfrei ausgezahlt werden.

Gleichzeitig wurde auch eine jährliche Meldepflicht für den auszahlenden Verein/Verband eingeführt. Der Verein/Verband hat für jede:n Sportler:in, Schiedsrichter:in oder Sportbetreuer:in, dem:der er in einem Kalenderjahr ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mittels amtlichen Formulars dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln. Zu melden sind die ZVR-Nummer und die Steuernummer (falls vorhanden) des auszahlenden Vereins/Verbands sowie Familien-, Vorname, Sozialversicherungsnummer der Empfänger und der Gesamtbetrag, der ausbezahlt wurde.

Bislang waren Sportvereine von der Führung eines Lohnkontos befreit, wenn der:die Sportler:in oder Sportbetreuer:in schriftlich erklärte, dass er:sie nur bei einem Verein begünstigte Reiseaufwandsentschädigungen bezieht und der Verein keine anderen Entgelte an den:die Sportler:in, Schiedsrichter:in oder Sportbetreuer:in (Trainer:in, Masseur:in oder Zeugwart) auszahlte. Nunmehr sind sämtliche Auszahlungen von steuerbefreiten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen zu melden, womit sichergestellt werden kann, dass bei Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen, die für mehrere Vereine oder Verbände tätig sind, bei Überschreiten der monatlichen Höchstgrenzen diese auch versteuert werden.

 

  1. Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen

Das im Jahr 2014 eingeführte Abzugsverbot für sog. Golden Handshakes hat in den letzten Jahren die Höchstgerichte beschäftigt. Ende des Jahres 2020 hatte der VwGH21) ausgesprochen, dass im Falle von freiwilligen Abfertigungen, die im Rahmen von Sozialplänen ausbezahlt werden, auch im System der Abfertigungen „neu“ ein Betriebsausgabenabzug möglich ist, wenn die Höhe der geleisteten Abfertigung gewisse Grenzen (Viertel- bzw. Zwölftelgrenze) nicht überschreitet.

Im Jahr 2022 hatte der VfGH22) darüber zu entscheiden, ob die Bestimmung und insbesondere die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Sozialplanabfertigungen als verfassungskonform anzusehen ist. In der Gleichbehandlung von individuell vereinbarten Abfertigungen im Zuge einer Arbeitgeberkündigung einerseits und einer Sozialplanabfertigung im Zuge einer Betriebsänderung andererseits sieht der Gerichtshof eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, weshalb dieser die Regelung als verfassungswidrig beurteilt hat. Der VfGH räumte der Bundesregierung eine Frist bis zum 31.12.2022 ein, um eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Als Reaktion auf das Urteil des VfGH hat der Gesetzgeber im Dezember23) des vergangenen Jahrs eine Anpassung der Regelung beschlossen. Mit Wirkung ab dem 1.1.2023 sind nunmehr Entgelte, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen anfallen, vom Abzugsverbot ausgenommen.

 

 

1) Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale beträgt der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag EUR 726, wenn das Einkommen des:der Steuerpflichtigen EUR 12.835 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von EUR 12.835 und EUR 13.676 gleichmäßig einschleifend auf EUR 421.

2) Ab der Veranlagung 2023 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um EUR 684 (Zuschlag), wenn das Einkommen des:der Steuerpflichtigen EUR 16.832 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich ab der Veranlagung 2023 zwischen Einkommen von EUR 16.832 und EUR 25.774 gleichmäßig einschleifend auf null.

3) Bei Pensionsbezügen bis EUR 18.410 jährlich beträgt der Pensionistenabsetzbetrag EUR 868. Für Pensionseinkünfte ab 2023 zwischen EUR 18.410 und EUR 26.826 kommt es zu einer Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrags.

4) Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn

  • die laufenden Pensionseinkünfte EUR 20.967 im Kalenderjahr nicht übersteigen,
  • mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht und die Ehepartner:innen oder eingetragenen Partner:innen nicht dauernd getrennt leben,
  • Ehepartner:in oder der:die eingetragene Partner:in Einkünfte von höchstens EUR 2.315 jährlich erzielt hat und
  • kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von EUR 20.967 und EUR 26.826 auf null.

5) Für jedes weitere Kind steht ein Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von jeweils EUR 232 pro Jahr zu.

6) § 4c der Sachbezugswerteverordnung.

7) § 4a der Sachbezugswerteverordnung.

8) § 5 der Sachbezugswerteverordnung.

9)  § 2 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung.

10) Rz 271a LStR 2002.

11) § 3 Abs. 1 Z 16d EStG.

12) § 13 EStG i.V.m. § 124b Z 387 EStG i.d.F. BGBl I 2022/10.

13) § 124b Z 414 EStG i.d.F. BGBl I 2022/163.

14) § 124b Z 408 EStG i.d.F. BGBl I 2022/93.

15) § 124b Z 356 EStG idF BGBl I 2022/220.

16) § 11 EStG i.V.m. § 124b Z 386 EStG i.d.F. BGBl I 2022/10.

17) Das Gesetz sieht eine Verordnungsermächtigung für die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnenden Investitionen vor. Die finale Verordnung liegt bis dato noch nicht vor.

18) (§ 17 Abs. 3a Z 2 EStG i.V.m. § 124b Z 417 EStG i.d.F. BGBl I 2022/194)

19) § 4b EStG und § 18 Abs. 1 Z 8 EStG i.V.m. § 124b Z 274 EStG idF BGBl I 2022/194.

20) § 3 Abs. 1 Z 16c EStG i.d.F. BGBl I 2022/220; § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG.

21) VwGH 7.12.2020, Ro 2020/13/0013.

22) VfGH 16.3.2022, G 228/2021.

23) BGBl. I Nr. 194/2022.