Newsletter: Die ökosoziale Steuerreform

Nach einigen turbulenten Tagen scheint es nun doch gesichert, dass die im Ministerrat vorgestellte „größte Steuerentlastung in der 2. Republik“ umgesetzt werden kann. Mit dieser Steuerreform sollen einerseits die zum Großteil bereits im Regierungsprogramm festgelegten Steuerentlastungen sowie andererseits Ökologisierungsmaßnahmen auf den Weg gebracht werden.

 

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen geplant:

 

Steuertarifsenkungen

*) Einkommensteuer

ab 1.7.2022: 30% statt 35% für Einkommensteile über EUR 18.000 bis EUR 31.000

ab 1.7.2023: 40% statt 42% für Einkommensteile über EUR 31.000 bis EUR 60.000

*) Körperschaftsteuer: Der Steuersatz soll im Jahr 2023 auf 24% bzw. im Jahr 2024 auf 23% gesenkt werden.

*) Krankenversicherungsbeiträge: Die KV-Beiträge sollen für kleinere Einkommensbezieher ab 1.7.2022 auf bis zu 1,7%

(derzeit 3,87%) gesenkt werden.

 

Entlastung für Unternehmen

*) Wiedereinführung eines Investitionsfreibetrags mit Ökologisierungskomponente (ähnlich der Investitionsprämie) – wahrscheinlich ab dem Jahr 2023

*) Anhebung des Grundfreibetrags beim Gewinnfreibetrag von 13% auf 15% (vermutlich bereits ab dem Jahr 2022)

*) Erhöhung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von derzeit EUR 800 auf EUR 1.000 ab

1.1.2023

 

Sonstige Entlastungsmaßnahmen

*) Einführung eines Mitarbeiter-Gewinnbeteiligungsmodells, bei dem ab 1.1.2022 bis zu EUR 3.000 Erfolgsbeteiligung jährlich steuerfrei ausbezahlt werden können.

*) Erhöhung des Familienbonus ab 1.7.2022 von derzeit EUR 1.500 auf EUR 2.000 pa bzw. für Studierende von EUR 500 auf

EUR 650 pa. Der als Ersatz für den Familienbonus gewährte Kindermehrbetrag für Niedrigverdiener soll dann ebenfalls von

derzeit EUR 250 schrittweise auf EUR 450 pa (im Jahr 2022 auf EUR 350, ab 2023 auf EUR 450) angehoben werden.

*) Eigenstromsteuer-Befreiung: Ab 1.7.2022 soll für selbst hergestellte und verbrauchte elektrische Energie keine Elektrizitätsabgabe anfallen, soweit sie aus einer erneuerbaren Energiequelle stammt. Die bisherige Deckelung der Steuerbefreiung von 25.000 kWh jährlich soll daher für z.B. Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie entfallen, wie dies bereits heute für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen gilt.

*) Mietkaufmodell: Ab dem Jahr 2023 soll der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden.

 

Kryptowährungen

Die Veräußerung oder der Tausch von nicht zinstragenden Krypto-Assets ist derzeit nur als Spekulationsgeschäft steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Künftig soll die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen nach den allgemeinen Regeln für Kapitalvermögen erfolgen. Das bedeutet, dass realisierte Wertsteigerungen dann unabhängig von der Behaltedauer mit 27,5% besteuert werden.

 

CO -Steuer und Klimabonus

Kernstück der Ökologisierungsmaßnahmen ist die Bepreisung des CO -Ausstoßes. Ab 1.7.2022 soll daher für eine Tonne CO ein Betrag von EUR 30 anfallen. Der Preis soll dann bis zum Jahr 2025 auf EUR 55 je Tonne ansteigen. Die Einnahmen, die aus dieser CO -Bepreisung erzielt werden, werden in Form des regionalen Klimabonus an Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zurückbezahlt. Die Rückvergütung ist ein gestaffelter Bonus, der unter Berücksichtigung der Infrastruktur und der öffentlichen Verkehrsanbindung zwischen EUR 100 und EUR 200 pro Person und Jahr liegen soll, wobei für Kinder ein Zuschlag von 50% geplant ist. Für besonders CO -intensive Unternehmen soll nach deutschem Vorbild ebenfalls eine Entlastung erfolgen (sogenanntes „Carbon Leakage“). Kompensationen sind auch für die Land- und Forstwirtschaft geplant.

 

27.10.2021