Regelung für Arbeiten im Home Office ante Portas

Vor wenigen Tagen wurden die Eckpunkte des Home Office Gesetzes in einer Pressekonferenz vorgestellt. Aufgrund des hohen Interesses an dieser lang erwarteten Regelung stellen wir Ihnen die angekündigten Punkte im Überblick vor. Die legistische Umsetzung bleibt jedoch abzuwarten.

Arbeitsrecht:
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern betreffend Home Office ist freiwillig und kann nicht einseitig angeordnet oder eingefordert werden. Sie muss jedenfalls schriftlich erfolgen. Ein Widerruf ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist aus wichtigem Grund möglich. Die arbeitsrechtlichen Regelungen wie Arbeitszeitaufzeichnungen und Arbeitsruhe sollen wie bisher auch im Home Office angewendet werden.

Steuerrecht:
Die Bereitstellung von erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln seitens des Arbeitgebers stellt keinen Sachbezug dar. Leistet der Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Home Office einen Zuschuss, so sollen für 100 Tage à EUR 3 (Taggeldregelung) steuerfrei bleiben (bis EUR 300 pro Jahr steuerfrei).
Zusätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei der Veranlagung zusätzlich Werbungskosten bis zu EUR 300 für belegmäßig nachgewiesene, ergonomische Einrichtungen für den Home Office Arbeitsplatz abzusetzen. Diese Regelung soll bereits für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 gelten, in diesem Fall soll die Wertgrenze von EUR 300 allerdings für 2020 und 2021 zusammen gelten.

 

Unfallversicherung:
Mit der Sicherheit am Home-Arbeitsplatz eng verbunden ist der Unfallversicherungsschutz des Arbeitnehmers im Home Office und Wegunfälle. Der Unfallversicherungsschutz wurde bereits im 3. Covid-19-Gesetz geregelt, wonach auch jene Unfälle als Arbeitsunfall qualifiziert werden, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Home Office ereignen. Das soll nun ohne zeitliche Befristung gelten.