Verbesserungen bei der COVID-19-Investitionsprämie

Über die nur noch bis 28.2.2021 beantragbare Investitionsprämie iHv 7 bzw 14 % für bestimmte unternehmerische Anlageninvestitionen haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert bzw stets auf dem Laufenden gehalten.

Ergänzend dazu ist zu vermelden, dass die Budgetmittel für diese von der Wirtschaft offenbar sehr gut angenommene Investitionsförderung zwischenzeitig neuerlich aufgestockt wurden, und zwar von 2 auf 3 Mrd EUR (die diesbezügliche Gesetzesänderung wurde am 31.12.2020 im BGBl I Nr. 167/2020 kundgemacht).

Weiters darf über eine erfreuliche Fristverlängerung berichtet werden: Im Ministerrat vom 20.1.2021 wurde beschlossen (und sogleich auch ein entsprechender Initiativantrag im Parlament eingebracht), dass die Frist für „erste Maßnahmen“ (lt Förderungsrichtlinie sind das Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Leistungsbeginn, (An-)Zahlungen, Rechnungen oder Baubeginn), die den Beginn der förderbaren Investitionen kennzeichnen und die nach derzeitiger Rechtslage bis spätestens 28.2.2021 zu setzen wären, um drei Monate bis 31.5.2021 verlängert werden soll. Unklarheiten bestehen in diesem Zusammenhang insbesondere für jene Fälle, in denen eine bis 31.10.2020 beantragte behördliche Genehmigung die nicht fristgerecht zu bewerkstelligenden „ersten Maßnahmen“ substituieren sollte. Die zeitgerechte Gesetzwerdung dieser insbesondere für größere Investitionsvorhaben zu begrüßenden Erleichterung bleibt abzuwarten. Außerdem ist zu beachten, dass die Antragstellung bei der aws – unverändert – bis spätestens 28.2.2021 (!) zu erfolgen hat.

Nähere Infos finden Sie auf der Homepage der AWS.