Von der Regierung in Aussicht gestellte Unterstützungsmaßnahmen – Umsatzersatz für Handel und körpernahe Dienstleistungen
Umsatzersatz für Handel und körpernahe Dienstleistungen:
Eine unterschiedliche Ausgestaltung in den unterschiedlichen Bereichen ist angekündigt: Körpernahe Dienstleistungen, also etwa Friseure, Masseure oder Kosmetiker werden für die Zeit der Schließung 80 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum November 2019 ersetzt bekommen.
Der Handel wird differenziert betrachtet. Grundsätzlich werden zwischen 20 und 60 Prozent des Umsatzes erstattet. Jene Bereiche, mit verderblicher und stark saisonal bedingter Ware werden zu einem höheren Anteil ersetzt als jene Bereiche, wo die Waren keinen oder kaum Wertminderungen unterliegen und/oder Nachholeffekte zu erwarten sind. Die genauen Listen und Abgrenzungen sind laut Finanzministerium noch in Arbeit.
Die Beantragung für den Umsatzersatz auf FinanzOnline ist voraussichtlich erst wieder ab 23.11.2020 möglich.
Fixkostenzuschuss:
Für Unternehmen, die von den Maßnahmen nicht direkt betroffen sind, aber aufgrund des Corona-Virus deutliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, ist der Fixkostenzuschuss vorgesehen. Für den Fixkostenzuschuss II wurde ein Zwei-Säulen-Modell ausgearbeitet: Laut BMF wird im November ein Fixkostenzuschuss bis 800.000 Euro, abzüglich der bereits erhaltenen Hilfen, verfügbar sein. Darin werden Abschreibungen sowie frustrierte Aufwendungen (z.B. bei Reisebüros) berücksichtigt. Parallel dazu soll es eine Fixkosten-Verlust-Variante mit bis zu drei Millionen Euro für größere Unternehmen geben. Beide Versionen sind in Finalisierung. Auch eine Kombination von Umsatzersatz (für November) und Fixkosten-Zuschuss (für Monate außer November) ist für betroffene Unternehmen für unterschiedliche Zeiträume möglich.