Weitere geplante Gesetzesänderungen – Initiativanträge vom 19.11.2021
Am 19.11.2021 wurden noch Initiativanträge zu einer Reihe von steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Nationalrat eingebracht, die – im Gegensatz zur ökosozialen Steuerreform – noch vor Jahresende beschlossen werden sollen. Der Finanzausschuss hat am 30.11.2021 die Initiativanträge zu steuerlichen Themen mit einem weiteren Abänderungsantrag beschlossen. Zu den wichtigsten für Sie bedeutsamen Änderungen zählen:
Arbeitsplatzpauschale[1] oder „Home Office Pauschale für Selbständige“
Erleichterungen bei der steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmers werden schon seit Jahren gefordert. Dieser Forderung soll nun ab der Veranlagung 2022 mit der Einführung eines Pauschalbetrags Rechnung getragen werden, mit dem die Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung des privaten Wohnraums pauschal abgegolten werden. Voraussetzung für die Geltendmachung des Arbeitsplatzpauschales ist, dass Steuerpflichtigen kein anderer zurechenbarer Raum für die Ausübung dieser betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale soll EUR 1.200 pro Jahr betragen bzw. EUR 300 pa, wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, mehr als EUR 11.000 betragen. Daneben können noch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu insgesamt EUR 300 pa. abgesetzt werden. Sind die Ausgaben dafür höher, können im Jahr 2023 nochmals bis zu EUR 300 abgesetzt werden.
Essensgutscheine[2]
Nunmehr soll gesetzlich festgelegt werden, dass die Steuerbefreiung für die EUR 8-Essensgutscheine ab dem Jahr 2022 auch dann gelten soll, wenn die Mahlzeiten von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielsweise in der Wohnung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers konsumiert werden. Diese Ausweitung war für die Jahre ab 2020 bereits in Rz 97 LStR enthalten.
Sanierungsgewinne[3]
Einer langen Forderung der Wirtschaft entsprechend sollen Sanierungsgewinne auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese aus einer außergerichtlichen Sanierung stammen. Die Neuregelung soll bereits ab der Veranlagung 2021 gelten.
Verlängerung von Aufstellungs- und Offenlegungsfristen i.Z.m. Jahresabschlüssen[4]
Nach derzeitiger gesetzlicher Regelung gilt für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag nach dem 31.12.2020 die gewohnte 5-Monatsfrist für die Aufstellung bzw. müssten diese spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden. Nunmehr soll die verlängerte Frist von 9 Monaten für die Aufstellung von Jahresabschlüssen für alle Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor dem 1.10.2021 gelten. Diese Jahresabschlüsse müssen auch erst innerhalb von 12 Monaten (statt 9 Monate) beim Firmenbuch eingereicht bzw. veröffentlicht werden. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab dem 1.10.2021 und vor dem 31.1.2022 soll die Aufstellungsfrist spätestens am 30.6.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 enden. Die Neuregelung soll Wirkung auch für die Vergangenheit entfalten.
Gesellschaften sollen auch im ersten Halbjahr 2022 noch virtuelle Versammlungen abhalten können.[5]
Abänderungsantrag im Finanzausschuss vom 30.11.2021
- Weihnachtsgutscheine bis EUR 365 sollen auch dieses Jahr steuerfrei gestellt werden, sofern 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht bereits genutzt wurde. Um den Konsum in Österreich zu fördern, sollen sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November bzw. Dezember 2021 oder im Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen) umfassen.
- Das Pendlerpauschale soll auch bei Home Office Tätigkeit während des Lockdowns zustehen.
- Zudem können pauschale Reiseaufwandsentschädigungen auch im November und Dezember 2021 steuerfrei ausbezahlt werden, wenn aufgrund der Covid-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können.
- Schutzmasken werden weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Die befristeten Bestimmungen für die Desinfektionsmittelherstellung werden bis 30.6.2022 verlängert.
06 Dezember 2021
[1] § 4 Abs. 4 Z 8 EStG i.d.F. Initiativantrag vom 19.11.2021
[2] § 3 Abs. 1 Z 17 EStG i.d.F. Initiativantrag vom 19.11.2021
[3] § 36 Abs. 1 Z 1 EStG bzw. § 8 Abs. 4 Z 2 lit b und § 23a Abs. 2 KStG i.d.F. Initiativantrag vom 19.11.2021
[4] § 4 Abs. 3 Covid-19-Gesetz i.d.F. Initiativantrag vom 19.11.2021
[5] § 4 Abs. 2 Covid-19-Gesetz i.d.F. Initiativantrag vom 19.11.2021